Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Unsere Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§652 ff.BGB, der allgemeinen kaufmännischen Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln unseres Berufsstandes.
§ 1 Maklervertrag
Der Maklervertrag zwischen der Firma
G & R Immobilien Peter Rudzok - Gartenstrasse 13 - 71101 Schönaich
und dem Auftraggeber kommt zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande und wird bei Beauftragung in einem Maklervertrag schriftlich festgehalten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Wir sind Nachweis- und /oder Vermittlungsmakler und berechtigt für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.
§ 3 Provision
Unsere Maklerprovision ist geschuldet, sofern durch unsere Nachweis – und/oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Mitursächlichkeit genügt.
Diese Provision beträgt:
beim An- und Verkauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentumswohnungen, berechnet vom vertraglich vereinbarten Gesamtkaufpreis, von jedem Auftraggeber jeweils 2%
beim Erbbaurecht, berechnet vom Wert des Grundstücks und etwa bestehenden Aufbauten, von jedem Auftraggeber jeweils 2 %
bei Bestellung eines Vorkaufsrechts, berechnet vom Verkehrswert des Objektes (zahlbar vom Berechtigten) 1%
bei Vermietung von Wohnräumen im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG): zwei Netto-Monatsmieten vom Auftraggeber zu zahlen
bei Gewerbeobjekten : zwei Netto-Monatsmieten vom Auftraggeber zu zahlen
Die gesamten Provisionssätze verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechungslegung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Fälligkeit der Provision
Die Maklerprovision ist mit dem Zustandekommen des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages zur Zahlung fällig. Sie ist zahlbar 8 Tage nach Rechnungslegung.
§ 5 Gleichwertigkeit
1. Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung der vereinbarten Provision verpflichtet, wenn sich das ursprünglich beabsichtigte und später realisierte Geschäft für den Auftraggeber als wirtschaftlich gleichwertig mit dem im Maklervertrag beabsichtigten Geschäftsabschluss darstellt. Unerhebliche Abweichungen schaden nicht.
2. Bei inhaltlichen Abweichungen des tatsächlich abgeschlossenen Vertrags von demjenigen, der Gegenstand des Maklervertrags war, wird eine Provision dennoch geschuldet, wenn der Kunde mit Ihm den gleichen oder annähernd gleichen Erfolg erzielt. Die Provision ist insbesondere dann zu bezahlen, wenn von einem uns nachgewiesenen Grundstück nur eine Teilfläche erworben wird.
3. Ferner ist der Auftraggeber zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, wenn der Vertrag (Kauf- oder Mietvertrag) anstatt durch den Auftraggeber selbst, durch einen Dritten, der in einer festen, auf Dauer angelegten, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehung (persönliche Kongruenz) zu dem Auftraggeber steht, abgeschlossen wird. Dies gilt insbesondere für Ehegatten oder nahe Verwandte, Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen, die zu dem Auftraggeber in gesellschaftsrechtlich, vertraglich oder wirtschaftlich nahen Verhältnissen stehen.
4. Der Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird. Auch bei Kündigung, der nachträglicher Unmöglichkeit, auflösender Bedingung, sowie bei einem gesetzlichen und vereinbarten Rücktrittsrecht des Hauptvertrags, welches dem gesetzlichen entspricht, bleibt die Provision unberührt.
§ 6 Vertraulichkeit der Angebote und Mitteilungen
Unsere Mitteilungen und Angebote sind vertraulich und ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, Mitteilung und Angebote an Dritte weiterzuleiten.
Wird ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag über das angebotene Objekt nicht von dem Empfänger selbst, sondern von einer Person abgeschlossen, an die der Empfänger diese Maklerinformation unbefugt weitergegeben hat, dann schuldet der Empfänger die oben genannte Provision in voller Höhe.
§ 7 Vollmachten
Für den Fall, dass der Auftraggeber nicht allein Verfügungsberechtigter über das Kaufobjekt ist, erteilt er den Maklerauftrag auch in Vollmacht der übrigen Verfügungsberechtigten und erklärt, dass er von diesem zur Erteilung des Maklerauftrags bevollmächtigt ist.
§ 8 Aufwendungsersatz
Sollte ein uns erteilter Auftrag gegenstandslos geworden sein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Tut er dies nicht, so ist er zum Ersatze der Aufwendungen verpflichtet, die von der Firma G & R Immobilien nachweislich zur Ausführung des Auftrages gemacht wurden. Dies sind insbesondere anteilige Inseraten-, Telekommunikations- und Fahrtkosten zu Besuchs- und Besichtigungsterminen und Auslagen für Grundbuchauszüge und dergleichen. Diese Regelung trifft ebenfalls auf alle Vermietungen zu. Kommt ein Mietvertrag trotz vorheriger Zustimmung beider Parteien nicht zu stande, so ist die vertragsbrüchige Partei zur Erstattung den oben genannten Aufwändungen verpflichtet.
§ 9 Beurkundung
Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.
§ 10 Haftung
Unsere Angaben beruhen ausschließlich auf Informationen des Verkäufers/Vermieters.
Der Makler hat diese Information nicht überprüft und kann deshalb für deren Richtigkeit keine Haftung übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf, -vermietung bleiben vorbehalten.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für G&R Immobilien Peter Rudzok ist Schönaich.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§ 13 Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten alle zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen bezüglich des Maklervertrags. Mündlichen Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder anfechtbar oder aus einem anderen Grunde unwirksam sein, so bleibt der übrige Vertrag dennoch wirksam.
3.Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Falle, statt der nichtigen, anfechtbaren oder unwirksamen Klausel eine solche zu vereinbaren, die Ihrem Sinne möglichst nahe kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet.